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Pferdehaftpflicht: Pferdebesitzer haftet auch für unerlaubtes Reiten

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Weil eine Reiterin bei dem Versuch ohne Einverständnis des Pferdehalters dessen Pferd zu reiten, zu Schaden kam, wird der Halter eines Pferdes wohl Schmerzensgeld an die unbefugte Fremdreiterin zahlen müssen.

Während die Klage der verletzten Person in allen Vorinstanzen ohne Erfolg blieb, gab der BGH am 30.04.2013 (VI ZR 13/12) der Klägerin Recht.

Dass kein Einverständnis des Eigentümers vorgelegen habe, spiele im Rahmen der Tierhalterhaftung nach §833 keine Rolle. Die Tierhalterhaftung sei sogar dann heran zu ziehen, wenn das Pferd gegen den Willen seines Eigentümers genutzt werden.

Dass kein Einverständnis des Pferdehalters vorgelegen habe, könnte bestenfalls im Rahmen eines anspruchsverkürzenden Mitverschuldens berücksichtigt werden.

Der Tierhalter könne sich bestenfalls dann auf einen Haftungsausschluss berufen („Handeln auf eigene Gefahr“), wenn ein Geschädigter sich mit der Übernahme des Pferdes bewusst einer besonderen Gefahr aussetze.

Dieses könne zum Beispiel dann der Fall sein, wenn das Tier erkennbar gefährlich sei oder erst eingeritten werden müsse.

Eine Pferdehaftpflichtversicherung würde hier nicht nur die Schmerzensgeld – Zahlungen übernehmen, die nun wohl auf den Beklagten zukommen. Ergänzt wird der Schutz einer Haftpflichtversicherung für das Pferd um die Abwehr unberechtigter oder zu hoher Schadenersatzforderungen, also die Führung und Kostenübernahme eines Prozesses.

Leistungen der Pferdehaftpflichtversicherung

  • die Wiedergutmachung des Schadens bei berechtigten Ansprüchen
  • die Prüfung, ob und in welcher Höhe Verpflichtung zum Schadenersatz besteht
  • die Abwehr unberechtigter oder zu hoher Schadenersatzforderungen

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